Mitarbeiterbeteiligung – Gewinnbeteiligung – Teuerungsprämie

Mitarbeiterbeteiligung – Gewinnbeteiligung – Teuerungsprämie

Mitarbeiterbeteiligung – Gewinnbeteiligung – Teuerungsprämie

Aktuelle Steuer-Tipps, die Sie kennen sollten!

 

Es gibt drei Möglichkeiten, wie Sie Ihren Dienstnehmern steuerfreie Bezüge gewähren können:

  1. Mitarbeiterbeteiligung § 3 Abs 1 Z 15b EStG
  2. Gewinnbeteiligung § 3 Abs 1 Z 35 EStG
  3. Teuerungsprämie § 124b Z 408 EStG

Je nach Möglichkeit beachten Sie:

  • Welche Gruppenkriterien gibt es?
  • Gibt es eine Behaltefrist?
  • Gibt es Lohnnebenkosten?

Bei allen Varianten darf es sich nicht um eine Umwandlung eines bestehenden Anspruchs handeln.

 

Mitarbeiterbeteiligung § 3 Abs 1 Z 15b EStG

Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers können bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von € 3.000,00  steuerfrei bleiben. Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren. Die Behaltefrist beträgt 5 Jahre. 

Gewinnbeteiligung § 3 Abs 1 Z 35 EStG

Mitarbeitergewinnbeteiligungen des Arbeitgebers können bis zu € 3.000,00  im Kalenderjahr an aktive Arbeitnehmer steuerfrei belassen werden. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Diese darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

💡 Wird die Gewinnbeteiligung im gleichen Jahr wie die Teuerungsprämie bezahlt, ist die Steuerfreiheit gemeinsam mit € 3.000,00 jährlich begrenzt.

Teuerungsprämie § 124b Z 408 EStG

Der Arbeitgeber kann seinen Dienstnehmern die Teuerungsprämie gewähren, um zusätzliche Belastungen aufgrund der steigenden Preise zu mindern. Die Zahlung kann in den Jahren 2022 und 2023 (begrenzt bis 31.12.2023) bis zu € 3.000,00 wie folgt steuerfrei belassen werden:

  1. € 2.000,00 ohne weitere Voraussetzung
  2. € 1.000,00 zusätzlich, aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift

Diese zwei Grenzen rechnen Sie mit zwei Lohnarten ab, da sie am Lohnkonto getrennt ausgegeben werden müssen. Die zusätzlichen € 1.000,00 sind nämlich nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zu gewähren und deswegen am Lohnkonto nachzuweisen. Am L16 sind diese Beträge zusammen anzuführen.

Die Teuerungsprämie ist nicht an das Kriterium „aktive Dienstnehmer“ gebunden und kann somit auch an Pensionisten ausbezahlt werden. Es ist auch möglich, rückwirkend eine Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie umzuwandeln, nur muss dies schriftlich kommuniziert werden.

Zum Fragen und Antworten Katalog vom BMF zur Teuerungsprämie gelangen Sie hier: https://www.bmf.gv.at

Teuerungs-Entlastungspaket II

Laut Gesetzesentwurf zum Teuerungs-Entlastungspaket II sind für die Lohnverrechnung relevante Änderungen geplant. Nähere Infos unter https://www.parlament.gv.at

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer soll ab 2023 wie folgt gesenkt werden:

Einkommensteuer beträgt jährlich

2022

Vorgeschlagene Fassung

2023

0 %

11.000 Euro und darunter

 

11.693 Euro und darunter

 

20 %

Über 11.000 Euro bis 18.000 Euro

 

Über 11.693 Euro bis 19.134 Euro

 

30 %

Über 18.000 Euro bis 31.000 Euro

 

Über 19.134 Euro bis 32.075 Euro

 

40 %

Über 31.000 Euro bis 60.000 Euro

 

Über 32.075 Euro bis 62.080 Euro

 

48 %

Über 60.000 Euro bis 90.000 Euro

 

Über 62.080 Euro bis 93.120 Euro

 

50 %

Über 90.000 Euro bis 1.000.000 Euro

 

Über 93.120 Euro bis 1.000.000 Euro

 

55 %

Über 1.000.000 Euro

 

Über 1.000.000 Euro

 

 

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag § 106 Abs. 1 soll sich ab 2023 wie folgt ändern:

  • bei einem Kind von 494 Euro auf 520 Euro
  • bei zwei Kindern von 669 Euro auf 704 Euro

Dieser Betrag soll sich für das dritte und jedes weitere Kind von 220 Euro um jeweils 232 Euro jährlich erhöhen. Die Grenze für die Einkünfte vom (Ehe-)Partner soll sich von 6.000 Euro auf 6.312 Euro jährlich erhöhen. In der LHR Personalverrechnung betrifft das Dienstnehmer mit der Lohnsteuergruppe „M und E – mit Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag“.

Verkehrsabsetzbetrag

Der Verkehrsabsetzbetrag soll sich ab 2023 von 400 Euro auf 421 Euro jährlich erhöhen. In der LHR Personalverrechnung betrifft das Dienstnehmer mit diesen Lohnsteuergruppen:

  • B: Beschränkt steuerpflichtig
  • E: Alleinerzieher
  • M: Mit Alleinverdiener-Absetzbetrag
  • O: Ohne Alleinverdiener- und Alleinerzieher-Absetzbetrag

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbeterag soll sich ab 2023 von 825 Euro auf 868 Euro jährlich erhöhen. In der LHR Personalverrechnung betrifft das Dienstnehmer mit der Dienstnehmerart „P – Pensionist“.

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag soll sich ab 2023 von 1.214 Euro auf 1.278 Euro jährlich erhöhen. Dieser Absetzbetrag soll sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 20.967 Euro (vorher 19.930 Euro) und 26.826 Euro (vorher: 25.500 Euro) auf null vermindern. In der LHR Personalverrechnung betrifft das Dienstnehmer mit der Lohnsteuergruppe „MP – mit erhöhtem Pensionistenabsetzbetrag“ und der Dienstnehmerart „P – Pensionist“. Sobald die Regierung genauere Informationen dazu veröffentlicht, werden die Änderungen in der LHR Personalverrechnung umgesetzt und ausgeliefert.

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